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   FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96   

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FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96 (https://dejure.org/2000,10907)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.12.2000 - 12 K 129/96 (https://dejure.org/2000,10907)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 12 K 129/96 (https://dejure.org/2000,10907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der Zonenrandförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zonenrandförderung; Auflösende Bedingung; Behaltensdauer; Grundlagenbescheid; Widerrufsverfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Verwaltungsakt; Feststellungsbescheid - Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der Zonenrandförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1090
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.06.1994 - IV R 97/93

    Zulassung von Sonderabschreibungen für den Kauf eines Lastzuges einer Spedition

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    Über die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach Inkrafttreten der AO 1977 in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden und stellt eine Ermessensentscheidung dar (BFH-Urteil vom 16.6.1994 IV R 97/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 279, m.w.N.).

    Werden Sonderabschreibungen mit einer auflösenden Bedingung verknüpft, entfallen mit Eintritt dieser Bedingung die Sonderabschreibungen (automatisch) rückwirkend, ohne dass es hierzu einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheids nach §§ 130, 131 AO , die eine Ermessensentscheidung beinhalten würden, bedarf (BFH in BFH/NV 1995, 279, m.w.N.).

    Mit diesem Auslegungsergebnis befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der in den beiden Urteilen in BStBl II 1996, 82 und in BFH/NV 1995, 279 jeweils einen gleichgearteten Bescheid - ohne jegliche Problematisierung der von den Klägern als streitig angesehenen Frage - ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet (BFH in BStBl II 1996, 82 - im Tatbestand -) bzw. (in beiden Entscheidungen) als solchen behandelt hat (was im Hinblick auf das Urteil in BFH/NV 1995, 279 aus dem Hinweis auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO deutlich wird).

    Weiterhin hat der BFH in BFH/NV 1995, 279 ausdrücklich die in Tz. 34 ZRFR geregelte Vorgehensweise gebilligt und in dem von ihm entschiedenen Fall die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides in Gestalt der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung in formeller und materieller Hinsicht überprüft.

    Da es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung bzw. Gewinnfeststellung handelt, über den in einem besonderen Verfahren außerhalb der Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung entschieden wird und der - als Ermessensentscheidung - bis zum 31.12.1995 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang durch die vorgesetzte Behörde kontrolliert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1981 I R 156/78, BStBl II 1982, 88), erscheint es folgerichtig und zweckmäßig, die Frage des Wegfalls der mit diesem Bescheid verbundenen auflösenden Bedingung - auch wenn der bewilligenden Behörde insoweit kein Ermessen zusteht (BFH in BFH/NV 1995, 279) - analog zum Bewilligungsverfahren ebenfalls in einem von der Steuerfestsetzung bzw. Gewinnfeststellung unabhängigen, eigenständigen Verfahren zu klären und dem Steuerpflichtigen insoweit die Möglichkeit einzuräumen, die abschließende Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem auf § 3 ZRFG beruhenden Bewilligungsbescheid überhaupt um einen Steuerbescheid i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO handelt (vgl. hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 Tz. 2 m.w.N.), sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1995, 279 bzw. BStBl II 1996, 82 die auf Tz. 34 ZRFR beruhende ständige Verwaltungspraxis nicht beanstandet haben und demgemäß keine Änderung einer bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandten Rechtsprechung vorliegt.

  • BFH, 16.06.1994 - IV R 48/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Vermietung an andere Personengesellschaften

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    Hierin liegt eine auflösende Bedingung i.S. von § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO , da der Wegfall der Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht wurde (vgl. zum Sinn und Zweck des § 120 AO das BFH-Urteil vom 16.6.1994 IV R 48/93, BStBl II 1996, 82).

    Mit diesem Auslegungsergebnis befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der in den beiden Urteilen in BStBl II 1996, 82 und in BFH/NV 1995, 279 jeweils einen gleichgearteten Bescheid - ohne jegliche Problematisierung der von den Klägern als streitig angesehenen Frage - ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet (BFH in BStBl II 1996, 82 - im Tatbestand -) bzw. (in beiden Entscheidungen) als solchen behandelt hat (was im Hinblick auf das Urteil in BFH/NV 1995, 279 aus dem Hinweis auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO deutlich wird).

    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem auf § 3 ZRFG beruhenden Bewilligungsbescheid überhaupt um einen Steuerbescheid i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO handelt (vgl. hierzu Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 Tz. 2 m.w.N.), sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1995, 279 bzw. BStBl II 1996, 82 die auf Tz. 34 ZRFR beruhende ständige Verwaltungspraxis nicht beanstandet haben und demgemäß keine Änderung einer bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandten Rechtsprechung vorliegt.

  • BFH, 25.09.1996 - III R 53/93

    Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    III R 53/93, BStBl II 1997, 269).

    Unerheblich ist, dass das Finanzamt diese Bescheide auf die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt hat, da für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich nicht die zu seiner Begründung herangezogene Bestimmung maßgebend ist (z.B. BFH-Urteil vom 25.9.1996 III R 53/93, BStBl II 1997, 269, m.w.N.).

  • BFH, 06.07.1983 - I R 252/82

    Ermessensüberschreitung - Sonderabschreibung - Abnutzbare unbewegliche

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    Im Übrigen hat der BFH bereits mit Urteil vom 6.7.1983 I R 252/82, BStBl II 1983, 699 in einem hinsichtlich der Verfahrensweise gleich gearteten Fall incident die formelle Rücknahme eines nach § 3 ZRFG ergangenen Verwaltungsaktes und deren formelle und materielle Überprüfung im Beschwerde- und finanzgerichtlichen Verfahren für zulässig erachtet.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    Insoweit kommt der Bestandskraft des Verwaltungsakts vergleichbare Bedeutung für die Rechtssicherheit zu wie der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (Beschluss des BVerfG vom 20.4.1982 2 BvL 26/81, NJW 1982, 2425 ).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    Das von der Verwaltung für den Fall der Aufhebung eines auf § 3 ZRFG beruhenden Bewilligungsbescheides vorgesehene und von der Rechtsprechung anerkannte Verfahren zur Verwirklichung seiner Rechte genügt diesem "substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle" (Beschluss des BVerfG vom 29.11.1989 1 BvR 1011/89, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 1104), da es dem Steuerpflichtigen in geeigneter, sachdienlicher und zumutbarer Weise die Möglichkeit einräumt, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme durch das Gericht überprüfen zu lassen.
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95

    Keine "Emmott'sche Fristenhemmung" bei richtlinienwidriger Auslegung und

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt (Tz. 34 ZRFR; vgl. auch die BFH-Urteile vom 21.3.1996 XI R 36/95, BStBl II 1996, 399, und vom 25.9.1996.
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 85/95

    Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei einer Verpachtung des gesamten

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    Die ZRFR stellen insoweit eine sachgerechte Richtlinie zur einheitlichen Ausübung des Verwaltungsermessens dar (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.1.1997 XI R 85/95, BStBl II 1997, 377, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1981 - I R 156/78

    Steuervergünstigung - Ermessensentscheidung des FA - Sonderabschreibung -

    Auszug aus FG Hessen, 12.12.2000 - 12 K 129/96
    Da es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung bzw. Gewinnfeststellung handelt, über den in einem besonderen Verfahren außerhalb der Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung entschieden wird und der - als Ermessensentscheidung - bis zum 31.12.1995 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang durch die vorgesetzte Behörde kontrolliert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1981 I R 156/78, BStBl II 1982, 88), erscheint es folgerichtig und zweckmäßig, die Frage des Wegfalls der mit diesem Bescheid verbundenen auflösenden Bedingung - auch wenn der bewilligenden Behörde insoweit kein Ermessen zusteht (BFH in BFH/NV 1995, 279) - analog zum Bewilligungsverfahren ebenfalls in einem von der Steuerfestsetzung bzw. Gewinnfeststellung unabhängigen, eigenständigen Verfahren zu klären und dem Steuerpflichtigen insoweit die Möglichkeit einzuräumen, die abschließende Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
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